Satzung

§ 1: Name und Ort

(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Kreisverband Saarbrücken“ und die Kurzbezeichnungen „Grüne Jugend Saarbrücken“ und „GJ Saarbrücken“.

(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht in Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Sie versteht sich als der Partei nahestehende Jugendorganisation.

(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regionalverband Saarbrücken.

(4) Die Grüne Jugend Saarbrücken ist ein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Saar.

§ 2: Aufgaben

Die Grüne Jugend Saarbrücken gibt sich folgende Aufgaben: 

(1) für ein ökologisches, soziales und diskriminierungsfreies Saarbrücken zu kämpfen. 

(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.

(3) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Kreis- und Landesebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.

(4) durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, Kulturen, Religionen und sexueller Orientierungen beizutragen.

(5) mit dem Bundesverband, dem Landesverband und anderen Basisgruppen der Grünen Jugend zusammenzuarbeiten.

(6) die Interessen und Ziele der Grünen Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.

(7) eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Saarbrücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Darüber hinaus kann jede:r einen Aufnahmeantrag stellen, über den vom Vorstand zu entscheiden ist.

(3) Mitglieder des Kreisverbands sind gleichzeitig auch Mitglieder des Landesverbands.

(4) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.

(5) Näheres zur Mitgliedschaft, insbesondere zur Aufnahme und zum Ende der Mitgliedschaft und zu Mitgliedsbeiträgen regeln die Satzungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes.

§ 4: Gliederung und Aufbau

Der Kreisverband hat folgende Organe:

  • die Kreismitgliederversammlung (KMV)
  • der Kreisvorstand (KVo)

§ 5: Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2) Die KMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann vom Kreisvorstand oder von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden.

(3) Alle Mitglieder sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

(4) Anträge und Bewerbungen sind schriftlich (auch per E-Mail) an den Kreisvorstand einzureichen. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen. Dies ist auch auf einer digitalen Plattform möglich.

(5) Die KMV:

  1. bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit,
  2. legt den Haushalt fest,
  3. beschließt über das Programm,
  4. beschließt über eingebrachte Anträge,
  5. wählt und entlastet den Vorstand,
  6. beschließt und ändert die Satzung,
  7. wählt bis zu zwei Kassenprüfer:innen.

(6) Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung oder auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt.

(7) Ist eine KMV innerhalb einer Stunde nach der ursprünglich angesetzten Startzeit nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen zu einer weiteren KMV mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. Diese KMV ist in diesem Fall mit der Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig; die 10%-Grenze entfällt nach einer Wartezeit von mindestens einer Stunde.

(8) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand und jedes Mitglied.

§ 6: Bestimmungen zur Kreismitgliederversammlung

(1) Die KMV wählt offen ein Präsidium, bestehend aus einer Versammlungsleitung und einer Schriftführung. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim statt.

(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese in den ersten beiden Wahlgängen Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.

(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht angekündigt werden.

(5) Über jede KMV sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

(6) Die KMV kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die weitere Regelungen trifft.

§ 7: Kreisvorstand (KVo)

(1) Der KVo besteht aus:

  • zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, davon nach Möglichkeit eine FLINTA*-Person
  • einer Schatzmeister:in
  • bis zu vier weiteren Mitgliedern

(2) Die Schatzmeister:in führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und kann alleine den Kreisverband geschäftlich nach außen vertreten.

(3) Die Schatzmeister:in trägt die Verantwortung für die finanzielle Abrechnung.

(4) Der Kreisvorstand repräsentiert den Kreisverband politisch nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(5) Die Kreisvorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, und müssen spätestens drei Monate nach Ende ihrer Amtszeit eine KMV zur Vorstandswahl einberufen. Der Vorstand bleibt während dieser 3 Monate kommissarisch im Amt. Die Sprecher:innen und die Schatzmeister:in müssen einzeln gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens jederzeit möglich.

(7) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, kann die KMV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(8) Der KVo kann sich eine eigene Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben.

§ 8: Finanzen

(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Ausgaben von Mitgliedern sind nur erstattungsfähig, wenn sie von der Schatzmeister:in genehmigt wurden und nach den Regeln des Regionalverbandes erstattungsfähig sind. Der Vorstand kann hierzu Ausnahmen beschließen.

(4) Die von der KMV gewählten Kassenprüfer:innen legen der KMV einmal jährlich einen Kassenbericht vor und können eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands geben. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.

§ 9: FIT*-Statut

Das FIT*-Statut des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung, sofern diese Satzung keine eigenen Vorgaben trifft.

§ 10: Auflösung

(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Grünen Jugend zu.

§ 11: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.

§ 12: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. Juni 2026 in Kraft.