Satzung

§ 1: Name und Ort

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend, Kreisverband Saarbrücken – kurz: Grüne Jugend Saarbrücken.

(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht in Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN. Sie versteht sich als der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN nahestehende Jugendorganisation.

(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regionalverband Saarbrücken.

Die Einzelmitgliedschaft wird in § 3 geregelt, hier sollte die Zugehörigkeit der Organisation geklärt werden.)

(4) Die Grüne Jugend Saarbrücken ist Kreisverband der Grünen Jugend Saar.

§ 2: Aufgaben

Die Grüne Jugend Saarbrücken gibt sich folgende Aufgaben: 

(1) für ein ökologisches, soziales und diskriminierungsfreies Saarbrücken zu kämpfen. 

(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.

(3) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Kreis- und Landesebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.

(4) durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, Kulturen, Religionen und sexueller Orientierungen beizutragen.

(5) mit dem Bundesverband, dem Landesverband und anderen Basisgruppen der Grünen Jugend zusammenzuarbeiten.

(6) die Interessen und Ziele der Grünen Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN zu vertreten.

(7) eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Saarbrücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder sich mittels eines Aufnahmeantrags zur Grünen Jugend Saarbrücken bekennt.

(2) Der Eintritt ist wahlweise beim Bundesverband oder beim Landesverband möglich.

(3) Näheres zur Mitgliedschaft, insbesondere zur Aufnahme und zum Ende der Mitgliedschaft und zu Mitgliedsbeiträgen regelt die Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes.

§ 4: Gliederung und Aufbau

(1) Die Grüne Jugend Saarbrücken kann sich in Stadt- und Gemeindeverbände gliedern.

Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Kreisverband hat folgende Organe:

1. die Kreismitgliederversammlung (KMV)

2. der Kreisvorstand (KVo)

§ 5: Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist oberstes Organ. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2) Die KMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine KMV von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden. Ankündigung und Einberufung erfolgen schriftlich an alle Mitglieder. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen.

(3) Die KMV:

1. bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit,

2. legt den Haushalt fest,

3. beschließt über das Programm,

4. beschließt über eingebrachte Anträge,

5. wählt und entlastet den Vorstand,

6. beschließt und ändert die Satzung,

7. kann zwei KassenprüferInnen wählen, die der KMV einen Kassenbericht vorstellen.

(4) Die KMV wählt offen ein Präsidium, bestehend aus einer Versammlungsleitung und einer Schriftführung. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim statt.

(5) Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes positiv festgestellt.

(6) Ist die KMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu einer weiteren KMV eingeladen werden. Diese KMV ist in jedem Fall beschlussfähig.

(7) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, alle Untergliederungen und jedes Mitglied.

(8) Die KMV kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 6: Kreisvorstand (KVo)

(1) Der KVo besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, die nach Möglichkeit verschiedengeschlechtlich sind, dem/der SchatzmeisterIn und höchstens vier BeisitzerInnen.

(2) Der/die SchatzmeisterIn führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er/Sie kann alleine den Kreisverband geschäftlich nach außen vertreten.

(3) Der/die SchatzmeisterIn trägt die Verantwortung für die finanzielle Abrechnung.

(4) Der Kreisvorstand repräsentiert den Kreisverband politisch nach außen und gegenüber der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN.

(5) Die Kreisvorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, und müssen spätestens drei Monate nach Ende ihrer Amtszeit eine KMV zur Vorstandswahl einberufen. Der Vorstand bleibt während dieser 3 Monate kommissarisch im Amt. Die SprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn müssen einzeln gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens jederzeit möglich.

(6) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, kann die KMV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(7) Der KVo kann sich eine eigene Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben.

§ 7: Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht angekündigt werden.

(4) Über jede KMV sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8: Frauenförderung

(1) Die Förderung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist wichtiger Bestandteil der politischen Arbeit der Grünen Jugend Saarbrücken. Ein wesentliches Ziel der Grünen Jugend Saarbrücken ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen.

(2) Alle Ämter der Grünen Jugend Saarbrücken sollen daher möglichst ausgeglichen mit Frauen und Männern besetzt werden. Eine Mindestquotierung gibt es jedoch nicht. Sollte ein inhaltlicher Antrag besonders in das Selbstbestimmungsrecht der Frauen eingreifen,

besteht die Möglichkeit, dass zunächst die Frauen unter sich abstimmen, um dann der Versammlung das Ergebnis anzuzeigen.

§ 9: Auflösung

(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Grünen Jugend zu.

§ 10: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16.06.2019 in Kraft.